SchulG § 1

(1) Jeder junge Mensch hat [...] ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.

SchulG § 50

(3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern [...] der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist,[...] sollen [...] die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben.

APO-SI §3 Unterricht, individuelle Förderung

(1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er umfasst in der Sekundarstufe I für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler [...] im Gymnasium 163 Wochenstunden. Das Stundenvolumen kann je nach individuellem Förderbedarf geringfügig über- oder unterschritten werden.

(3) Die Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung innerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Mindestens fünf Ergänzungsstunden sollen für die individuelle Förderung eingesetzt werden. Solche Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend (Lernstudios) sowie für begrenzte Zeit eingerichtet werden. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu verpflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Förderangeboten teilzunehmen.

(4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung. Jede Schule erarbeitet ein schulisches Förderkonzept, das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen der äußeren Differenzierung umfasst. Es dient insbesondere der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern,

  • deren Versetzung gefährdet ist,
  • die die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel infrage kommen, namentlich in die gymnasiale Oberstufe,
  • die besondere Begabungen haben.